Bei der Anzeige der Nutzungsänderung ist eine Nutzungsdauer von maximal 12 Monaten möglich. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Darüber hinaus ist eine Baugenehmigung erforderlich, die Sie zum Beispiel parallel über einen Nutzungsänderungsantrag beantragen können. Nicht alle Nutzungsänderungen können angezeigt werden, die Voraussetzungen erfahren Sie weiter unten.
Bei der Anzeige wird von uns – dem Bauaufsichtsamt – keine tiefergehende inhaltliche Prüfung vorgenommen. Wir sichten lediglich die Unterlagen auf Vollständigkeit und schätzen ein, ob die Voraussetzungen für die Anzeige vorliegen. Ist dies der Fall können Sie bereits einen Monat, nachdem wir Ihnen die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen bestätigt haben, den Betrieb aufnehmen. Für die Nutzungsänderungsanzeige müssen Sie eine entwurfsverfassende Person beauftragen, dies sind in der Regel Architekt*innen.
Die Nutzungsänderung muss mindestens einen Monat vor geplanter Aufnahme der Nutzung mit vollständigen Unterlagen bei uns angezeigt werden. Nach Sichtung Ihres Antrages teilen wir binnen vier Wochen nach vollständigem Eingang Ihrer Unterlagen mit, ob Sie den Betrieb aufnehmen dürfen. Die befristete Nutzung darf nur dann aufgenommen werden, wenn Sie die Eingangsbestätigung über die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen von uns erhalten haben.
Voraussetzungen für die Nutzungsänderungsanzeige:
- Nur auf verhältnismäßig kleinen Flächen mit geregelter Flucht- und Rettungswegsituation möglich
- Das Vorhaben darf keine Verstöße gegen das Baurecht verursachen
- Es sind keine oder nur geringfügige und unwesentliche bauliche Änderungen geplant oder erforderlich
- Statische Eingriffe sind nicht geplant oder erforderlich
- Möglich nur innerhalb von Gebäuden, die keine großen Sonderbauten sind. Eine Auflistung großer Sonderbauten finden Sie unten
Benötigte Dokumente
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Anzeigeformular
Gültig ist nur der vorgeschriebene Vordruck, den Sie unter "Downloads und Infos" finden. Bitte unbedingt vollständig ausfüllen, der anzugebende Nutzungsbeginn ist frühestens einen Monat nach Vorlage ihrer Anzeige möglich, die maximale Nutzungdauer beträgt 12 Monate.
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Flurkarte
Die Flurkarte, auch Liegenschaftskarte oder Katasterplan genannt, darf nicht älter als 6 Monate sein. Es musss eine amtliche Flurkarte sein, Auszüge aus TIM-Online oder ähnlich sind nicht ausreichend. Weiteres unter "Downloads und Infos".
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Lageplan im Maßstab 1:500 oder besser 1 :250
Für die Erstellung des Lageplanes kann als Basis eine vergrößerte Kopie der Flurkarte verwendet werden. Bei einer Vergrößerung von 200% erhalten Sie einen Maßstab von M 1:250, wenn die Flurkarte im Original, wie meist der Fall, einen Maßstab von 1:500 aufweist. Zeichnerisch bilden dann 4 mm im Lageplan 1 m in der Wirklichkeit ab. Alle Angaben müssen dokumentenecht und gut lesbar sein, Skizzen sind nicht zulässig. Im Lageplan bitte die von der Nutzungsänderung betroffenen Bereiche markieren, zum Beispiel durch Schraffur. Markieren Sie Ein- und Ausgänge und stellen Sie die Flucht- und Rettungswege mit Längenangaben bis zu öffentlichen Flächen dar. Falls vorhanden, müssen auch Feuerwehraufstellflächen und Feuerwehrzufahrten eingezeichnet werden. Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer anderen Ortssatzung, bitte die Festsetzungen im Lageplan angeben sowie gegebenenfalls vorhandene grafische Festsetzungen einzeichen. Ist im Bebauungsplan auch das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt, müssen Sie diese rechnerisch nachweisen. Der Lageplan muss Angaben über die Bezeichnung des Vorhabens, Straße und Hausnummer des betroffenen Grundstückes, der Geschossebene sowie die Namen der Bauherrschaft und entwurfsverfassenden Person mit aktuellem Datum enthalten.
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Bauzeichnungen im Maßstab 1:100
Auch hier sind Skizzen nicht zulässig. Falls Bestandsbauzeichnungen der letzten Baugenehmigung vorhanden sind, können diese als Grundlage für die anzufertigenden Bauzeichnungen verwendet werden. Baugenehmigte Bauzeichnungen erkennen Sie am grünen Stempel des Bauaufsichtsamtes. Viele Baugenehmigungsakten sind im städtischen Aktendepot archiviert. Mehr dazu finden Sie unter "Downloads und Infos". Die Grundrisszeichnungen müssen Angaben über die Geschossebene, die lichte Raumhöhe, die Vermaßung der Räume einschließlich lichter Öffnungsmaße für Türen und Fenster mit Brüstungshöhen enthalten. Außerdem müssen Sie die Flucht- und Rettungswege samt Ihrer Länge und die Anforderungen an den Brandschutz von Türen und Wänden, die an andere Nutzungseinheiten oder Treppenhäuser angrenzen, in der Zeichnung angeben. Im EInzelfall können Schnitt- und Ansichtszeichnungen erforderlich sein. Wie auch im Lageplan müssen die Bauzeichnungen Angaben über die Bezeichnung des Vorhabens, Straße und Hausnummer des betroffenen Grundstückes, der Geschossebene sowie die Namen der Bauherrschaft und entwurfsverfassenden Person mit aktuellem Datum enthalten.
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Betriebsbeschreibungsformular
Hier bitte alle erforderlichen Angaben zur geplanten Nutzung angeben. Besonders die Angaben zur Art des Betriebes erfordern eine exakte Beschreibung, zum Beispiel der angebotenen Dienstleistung oder der ausgeführten Tätigkeit. Gültig ist nur der amtliche Vordruck, den Sie unter "Downloads und Infos" verlinkt finden. Reicht der Platz in den Formularfeldern nicht aus, fügen Sie einfach ein Blatt als Anlage bei.
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Rechnerische Nachweise
Hierzu zählen insbesondere die Nutz- oder Wohnflächenberechnung. Um die Nutzfläche nach DIN 277 zu ermitteln, addieren Sie, vereinfacht dargestellt, die Quadratmeterzahlen aller einzelnen Räume, die von der Nutzungsänderung betroffen sind. Dazu zählen keine Verkehrsflächen wie Flure, Treppenhäuser oder technische Funktionsräume.
Liste der großen Sonderbauten
Aufzählung der "Großen Sonderbauten", für die die Nutzungsänderungsanzeige nicht in Frage kommt:
- Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 Meter)
- bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 Meter
- Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung; ausgenommen Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen sowie Wohngebäude
- Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 2 000 m² haben
- Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m² Geschossfläche
- Versammlungsstätten a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Personen fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, b) im Freien mit Szenenflächen oder Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1.000 Personen fassen
- Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten
- Krankenhäuser
- Wohnheime
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich der Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder, § 47 Absatz 5 gilt entsprechend
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
- Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug
- Camping- und Wochenendplätze
- Freizeit- und Vergnügungsparks
- Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen
- Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9 Meter
- bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist
- Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche.
Glossar Bauen
Das Bauwesen und das Baurecht enthalten viele Fachbegriffe. Wir haben zu etlichen kurze Erklärungen für Sie zusammengestellt. Sowohl die Liste der Wörter als auch deren Erklärungen können nicht vollständig und auch nicht rechtsverbindlich sein.
Sie haben Fragen?
Hier beantworten wie Ihnen häufig gestellte Fragen rund um die Nutzungsänderung.
Gebühren
Gebühren fallen für die befristete Nutzungsänderungsanzeige keine an.
Rechtliche Voraussetzungen
Die Anforderungen an Bauvorlagen werden in der Verordnung über bautechnische Prüfungen geregelt, der BauPrüfVO.
BauprüfverordnungKontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Antragsberatung der Bauaufsicht
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln -
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- Telefon
- 0221 / 221-33363 - Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr
- Telefax
- 0221 / 221-22567
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Antragsberatung der Bauaufsicht
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
Bus-Linien 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
S-Bahn Linien S 6, S 11, S 12, S 13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)